Satzung

Partnerschaftsverein Schwarzenbruck e. V.

Gegründet am
03. Juni 1992 in Schwarzenbruck

Präambel

„Ein freies Europa, in dem die Völker dieses Kontinentes In Frieden und Freiheit miteinander leben, ist auf die Dauer nur möglich, wenn sich alle lebendigen Kräfte vereinen und wenn der eigentümliche Charakter jeder Region respektiert wird.

Dieses hohe Ziel ist nur zu erreichen, wenn sich Menschen unterschiedlicher Sprache über Grenzen hinweg begegnen und verstehen lernen. Aus diesem Grund haben die Bürgermeister und Gemeinderäte von Kecel (Ungarn), Urretxu (Baskenland), Geyer /Sachsen) und Schwarzenbruck beschlossen, eine Partnerschaft einzugehen und durch die Förderung kultureller und wirtschaftlicher -Beziehungen diesem Ziel näherzukommen.“

Das ist der Text der Partnerschaftsurkunden, die am 5. Mai 1991 von den 4 Kommunen unterschrieben wurden.

Diese Partnerschaften mit Leben zu erfüllen, breite Bevölkerungsschichten zu gewinnen und um diese für “Europa” lebensnotwendige Idee auch finanziell zu unterstützen haben sich am

3. Juni 1992 in Schwarzenbruck

die Unterzeichneten getroffen, um einen Partnerschaftsverein zu gründen. In dieser Gründungsversammlung wurde nachfolgende Satzung beschossen.

Die in der Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

SATZUNG
§1
Name, Wirkungsbereich, Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen “Partnerschaftsverein Schwarzenbruck e.V.”. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hersbruck eingetragen.
1.2 Der Wirkungsbereich des Vereines erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Schwarzenbruck, Fraktion Gufidaun der Stadt Klausen (Südtirol), der Stadt Geyer (Sachsen), der Stadt Urretxu (Baskenland) und der Gemeinde Kecel (Ungarn).
1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Schwarzenbruck.

§2
Zweck

Der Zweck des Vereines ist die Verwirklichung der in der Präambel genannten Ziele. Dies soll insbesondere geschehen durch die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Es hat hierzu insbesondere

a) in den Partnerschaftsgemeinden Begegnungsstätten zu errichten oder zu betreiben oder bestehende Einrichtungen zu fördern
b) alle Maßnahmen zu fördern, die der Jugendbegegnung und des Jugendaustausches dienlich sind
c) alle Maßnahmen zu fördern, die einem regen Kulturaustausch dienen.
d) Maßnahmen zu fördern, die dem Wohl sozial schwacher Bevölkerungsschichten dienen.

§3
Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

3.2 Der Partnerschaftsverein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3.3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

3.4 Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die für den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Mitglieder

4.1 Mitglieder des Vereins können, jeweils bezogen auf dessen Wirkungsbereich sein
a) natürliche und juristische Personen
b) kommunale Gebietskörperschaften, insbesondere der Partnergemeinden
c) fördernde Mitglieder
4.2 Anmeldungen zur Aufnahme in den Verein sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
4.3 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Auflösung der juristischen Person, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten ist.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4.4 Aufnahmeantrag, Aufnahme, Austritt und Ausschluss bedürfen der Schriftform

§5
Organe

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§6
Vorstand

6.1 Der Vorstand besteht aus dem 1 Vorsitzenden, einem ersten und zweiten Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, einem Jugendbeauftragten und bis zu sieben Beisitzern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet der 1. Vorsitzende, einer der Stellvertreter, der Kassier oder der Schriftführer aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus der Vorstandschaft wählen.

6.2 Zu jeder Sitzung des Vorstandes werden eingeladen:
– der Bürgermeister der Gemeinde Schwarzenbruck
– die Partnerschaftsbeauftragten der Gemeinde Schwarzenbruck.
Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Einzelpersonen, Verbandsvertreter oder Vertreter
von Fachbehörden hinzuziehen.

6.3 Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten bzw. zweiten Stellvertreter, grundsätzlich unter Beifügung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung soll so rechtzeitig zugestellt \Herden, dass die Vorstandsmitglieder mindestens 10 Tage vor der Sitzung in ihrem Besitz sind.

6.4 Auf mit Gründen versehenem schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder ist der Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen: bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

6.5 Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

6.6 Der 1. Vorsitzende, der erste und zweite Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Nur im Innenverhältnis gilt Der erste Stellvertreter, bzw. der zweite Stellvertreter vertreten den 1. Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung des 1.  Vorsitzenden.

6.7 Der 1. Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die zur Eintragung im Vereinsregister oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit vorzunehmen.

§7
Mitgliederversammlung

7.1 Der Vorstand hat jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist binnen einer Frist von vier Wochen auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. Die Mitglieder sind mindestens 10 Tage zuvor schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.

7.2 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben beratende Stimmen.

7.3 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die am meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

7.4 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten bzw. zweiten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

7.5 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
b) die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
c) die Genehmigung des Haushaltes
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
f) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
g) die Satzungsänderungen
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§8
Niederschrift

Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereins und über die dabei gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§9
Finanzierung

9.1 Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Zuwendungen und Spenden aufgebracht.

9.2 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§10
Haushaltsplan

10.1 Der Verein hat jährlich einen Haushaltsplan zu erstellen.

10.2 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§11
Kassenwesen

Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisungen des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter geleistet werden. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die zwei Rechnungsprüfer/innen, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren zu wählen sind.

§12
Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit der Einladung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntgegeben werden.

§13
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§14
Vermögensverwendung bei der Auflösung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Schwarzenbruck für Zwecke nach § 2 der Satzung.

§15
Rechtsfähigkeit

Der Verein erhält die Rechtsfähigkeit mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hersbruck.